Zweck der Narrenzunft ist die Förderung und Pflege des fastnächtlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem fastnächtliche Veranstaltungen durchgeführt und besucht werden. Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Zunft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zunftmitglieder können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, werden. Juristische Personen können nur passive (fördernde) Mitglieder werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der eine Einverständniserklärung zum Abbuchen des Mitgliedsbeitrags enthalten sollte, entscheidet der Narrenrat mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Narrenrat nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Narrenrat hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu treffen.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Erreichung der Volljährigkeit. Weitere Regelungen über die Mitgliedschaft von Jugendlichen unter 18 Jahren werden in der Jugendordnung getroffen.
Die Probezeit als aktives Mitglied beträgt ein Jahr. Sie beginnt und endet am 30.06.. Tritt der Antragssteller nach dem 30.06. ein, verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Die Abstimmung über die endgültige Aufnahme erfolgt durch den Narrenrat mit einfacher Mehrheit. Das offizielle Aufnahmedatum ist der 11.11.. Vor der Aufnahme als aktives Mitglied hat der Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie ein passives Mitglied.
Der Narrenrat behält sich vor, die Antragsteller auch ohne Probezeit als aktive Mitglieder aufzunehmen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die weder dem Narrenrat noch der Häsgruppe angehören.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Alle Rechte und Pflichten der Narrenzunft gegenüber sind vor der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Sämtliche Ansprüche gegenüber der Narrenzunft enden mit Beendigung der Mitgliedschaft. Somit hat das ausscheidende Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Narrenrats. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Narrenrats mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Narrenrats aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden, wenn es
- In grober Weise gegen die Interessen der Narrenzunft verstoßen
- sich schuldhaft die aus der Mitgliedschaft ergebenen Pflichten oder Satzungsinhalte verstoßen hat
Das Mitglied kann zudem auf Narrenratsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Narrenrats Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Narrenrats steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ein ausgeschlossenes Mitglied muss die Maske und das Häs dem Verein zurückgeben.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Er ist für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Zunftmeister (1. Vorsitzender) und dem stellvertretenden Zunftmeister (2. Vorsitzender). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250, Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Narrenrats einzuholen.
Der Narrenrat ist für alle Angelegenheiten der Narrenzunft zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Hauhaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Ausarbeitung der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Überwachung und Einhaltung der Satzung
Der Narrenrat wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt. Mitglieder des Narrenrats können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Narrenrats werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig. Es dürfen keine verschiedenen Vorstandsämter auf eine Person vereint werden.
Die Wahl ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf kann jedoch nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausführung der auferlegten Funktion sein. Der Widerruf hat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Narrenratsmitglieder im Narrenrat zu erfolgen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Zunft endet auch das Amt im Narrenrat. Scheidet ein Mitglied des Narrenrats vorzeitig aus, bestimmt der Narrenrat seinen Nachfolger bis zur nächsten Wahl.
Der Narrenrat beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladungsfrist zu Sitzungen des Narrenrats beträgt eine Woche. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Narrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Narrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Zunftmeisters, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Zunftmeisters (2. Vorsitzende).
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Narrenrat
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die letztgenannte Mitgliederanschrift oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder es das Interesse der Narrenzunft erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung, die eine Änderung des Vereinszwecks bewirkt, ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenhaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin bei einem der zwei Vorsitzenden in Schriftform eingehen.
Die Jahreshauptversammlung entlastet den Narrenrat für die im vergangenen Geschäftsjahr getätigten Handlungen. Die Entlastung kann gemeinsam vorgenommen werden. Der Kassierer jedoch muss alleine entlastet werden.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte der Zunft. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über dessen Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und gehören nicht dem Narrenrat an.
Wird mit der Auflösung der Narrenzunft nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung der Zunft fällt das Vermögen an die Gemeinde Neuried, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung fastnächtlichen Brauchtums zu verwenden hat.

